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NWB Nr. 16 vom Seite 1316

Arbeitszimmer - Abzugsfähigkeit von AfA

Verfasser: Dipl.-Kauffrau Kathrin Rumler, Düsseldorf

Der BFH hatte in seinem Urt. v. den Sachverhalt zu würdigen, ob ein freiberuflich tätiger Hautarzt im Rahmen seines Praxisgewinns die auf das Arbeitszimmer eines von den Eheleuten gemeinsam finanzierten Hauses entfallende AfA als BA geltend machen kann. Entgegen dem FG vertritt der BFH die Auffassung, daß der Arzt-Ehegatte die auf den Hälfteanteil des Ehepartners entfallende AfA auch nicht als sog. Drittaufwand absetzen könne und daß die Erwägungen des sog. Arbeitszimmer-Urteils nicht auf Gewinneinkünfte übertragen werden können.

Nach ständiger Rspr. des IV. Senats kann ein freiberuflich tätiger Ehegatte bei einem gemeinsam errichteten und finanzierten Haus AfA nur für seinen Hälfteanteil an den als selbständiges WG anzusehenen Praxisräumen absetzen, weil sie nur insoweit Bestandteil seines Betriebsvermögens geworden sind. Diese Auffassung wird auch nicht durch die Entscheidung des Großen Senats v. 30. 1. 1995 in Frage gestellt. Auch der Große Senat hat im Interesse der Rechtsprechungs-Kontinuität und der Rechtssicherheit die langjährige Rspr. und Verwaltungspraxis bestätigt und entschieden, daß ein selbständiger Gebäudeteil in so viele WG aufzut...