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NWB Nr. 37 vom Seite 3371

Ankündigung der Änderung der amtlichen AfA-Tabellen durch das Bundesfinanzministerium

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter Keune und Steuerberater Dipl.-Finw. Johannes Oeldemann, Marl

In dem Urt. v. hatte der BFH erneut Gelegenheit, grds. Ausführungen zur Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei beweglichen S. 3372WG zu machen. Der Kläger und Revisionsbeklagte des Verfahrens, ein Autovermietungs- und Abschleppunternehmer, begehrte die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von drei Jahren für die Ermittlung der AfA für seine Mietfahrzeuge. Das FA hielt dagegen eine Nutzungsdauer von vier Jahren und demgemäß einen AfA-Satz von lediglich 25 v. H. für gerechtfertigt. Während das FG der Klage des Stpfl. stattgab, hielt der BFH die Auffassung des FA für zutreffend und wies die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung ab.

In seiner Urteilsbegründung führt der BFH aus, daß die zu schätzende Nutzungsdauer durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie durch rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können, bestimmt werde. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fielen in der Regel zusammen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer sei nur ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer. Eine gegenüber dem technischen Verschleiß wirtschaftlich beschleunigte Abnutzung setze...