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NWB Nr. 42 vom Seite 3847

Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Heinz Richter, Köln

Mit Urt. v. hatte der IV. Senat des BFH entschieden, daß die Zahlungen eines Ausgleichs an angebliche Miterben infolge eines gerichtlichen Vergleichs den steuerlichen Regelungen über die Erbauseinandersetzung unterliegen mit der Folge, daß die Zahlungen, soweit sie auf Betriebsvermögen entfallen, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Buchwert und Zahlung zu Anschaffungskosten führen. Das FG Köln kam in Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, daß Prozeßkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des - andere Personen als Erben bestimmenden - Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstanden waren, weil es sich bei dem Nachlaß um einen Gewerbebetrieb handelte. Das FA legte Revision ein; der Erbe hatte kein Glück. Der Fall kam nicht zum IV. Senat, sondern zum III. Senat, und der gab der Revision des FA statt. Mit Urteil v. 17. 6. 1999 sah der BFH eine Andersartigkeit der beiden Sachverhalte und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Während im Fall des vom IV. Senat ergangenen Urteils die Zahlungen getätigt worden seien, um einer Auseinandersetzung mit angeblichen Miterben...