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NWB Nr. 38 vom Seite 3103

Abbruch von Wohngebäuden nach dem Programm „Stadtumbau Ost” und nach Maßgabe des Altschuldenhilfegesetzes

von Regierungsdirektor Reinhard Stöckel, Erfurt-Mittelhausen

I. Stadtumbau Ost - Förderung des Abbruchs

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Altschuldenhilfegesetz (AHG) die Voraussetzungen für eine weitere Entlastung der Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern geschaffen. Danach kann u. a. der Abbruch von Wohngebäuden durch Zahlung von Fördermitteln unterstützt werden. Die wesentlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen Antragstellung sind die Bestätigung eines tragfähigen Sanierungskonzepts, die Komplementärförderung durch das jeweilige Bundesland, das Vorliegen eines integrierten städtebaulichen Konzepts sowie der Verzicht der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens. Nachstehender Aufsatz befasst sich lediglich mit den bewertungsrechtlichen und grundsteuerlichen Konsequenzen des Abbruchs von Wohngebäuden.

II. Regelfälle nach dem Bewertungs- bzw. Grundsteuergesetz

Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 BewG unterblieb eine Feststellung des Einheitswerts für (Miet-)Wohngrundstücke, wenn auf den für die wirtschaftliche Einheit ein Einheitswert nicht festgestellt wurde oder nicht festzustellen war. In diesen Fällen war die Grundsteuer nach § 42 GrStG nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutz...