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OFD Frankfurt/M. - S 2230 A

§ 180 AO Gesonderte Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns von Landwirtschaftseheleuten; Anwendung des Abs. 3 Nr. 2

Soweit Eheleute aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses aufgrund einer Mitunternehmerschaft gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen (vgl. Landw.-Kartei Fach 5 Karte 2), sind diese grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.

Einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften bedarf es nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BStBl 1985 II S. 576).

Nach dem - durch das StEntlG 1999/2000/2002 neu eingefügten - § 6 Abs. 5 EStG ist es nicht mehr zulässig, WG

  • aus dem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt

  • aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt

  • zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mi...

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