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OFD Frankfurt/M. - AO-Kartei Karte 15

§ 30 AO Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Insolvenzrechts

Allgemeines

Notwendige Angaben zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO und damit kein unbefugtes Offenbaren sind:

  • die in dem Antrag des FA auf Eröffnung des Involvenzverfahrens (§§ 13, 14 Insolvenzordnung [InsO] zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes (§§ 16-19 InsO) notwendigen Angaben,

  • die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle) (§§ 174, 175 InsO) und

  • deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174, 175 InsO).

Darüber hinaus ist eine Weitergabe von Informationen durch das FA an den Insolvenzverwalter zwecks Anreichung der Masse und Erreichung einer höheren Quote für die FinVerw ebenfalls gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da auch diese Informationsweitergabe der erfolgreichen Durchführung des Besteuerungsverfahrens dient. Die Offenbarung weiterer Umstände oder gar die Abgabe der Steuerakten an das Gericht würde jedoch über den Rahmen des Erforderlichen und nach dem Gesetz Notwendigen hinausgehen.

Die Offenbarung von Verhältnissen usw. im Verfahren zur Feststellung der Forderungen und Rechte (§§ 174 bis 186 InsO), welche die Forderung des FA in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründen und stützen, verletzt nicht das Steuergeheimnis. Die Offenbarung i...

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