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NWB Nr. 43 vom Seite 4019 Fach 5a Seite 109

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1993

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuergegenstand § 2 GewStG

1. Kfz-Sachverständiger kein ingenieurähnlicher Beruf

(BStBl 1993 II S. 100; LX102645) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Hinweise: Grögler, NWB Blickpunkt Steuern 3/93; Brandt, KFR F. 3 EStG § 18, 2/93, S. 137.

Nach Erwerb der mittleren Reife besuchte der Kl. Abendkurse an einer Maschinenbauschule ohne Prüfungsabschluß. In der Folgezeit absolvierte er eine Ausbildung als Kfz-Schlosser und legte die Meisterprüfung ab. Anschließend war er 6 Jahre als Kfz-Meister und Betriebsleiter angestellt. Seit längerer Zeit ist der Kl. als Kfz-Sachverständiger tätig. Während dieser Zeit besuchte er regelmäßig Universitätsseminare, die Erkenntnisse zur Unfallursachenforschung und Unfallrekonstruktion vermittelten. Streitig ist die Qualifikation der Tätigkeit des Kl. als freiberuflich oder gewerblich.

Der BFH stufte die Tätigkeit des Kl. als gewerblich ein, da der Kl. (unstreitig) weder einen Katalogberuf als Ingenieur i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch die Tätigkeit eines dem Ingenieurberuf ähnlichen Berufs ausgeübt hatte. Der BFH begründete dies damit, daß die Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse zur Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs nicht dargetan ist, wenn die pra...