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OFD Rostock - S 0184

§ 68 AO Steuerbegünstigte Zweckbetriebe; Lotterien und Ausspielungen

§ 68 Nr. 6 AO ist durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 geändert worden. Danach entfällt als Voraussetzung für die Anerkennung einer Lotterie oder Ausspielung als Zweckbetrieb das zeitliche Moment. Nunmehr können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch sog. Dauerveranstaltungen als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt werden:

  • Die Lotterie oder Ausspielung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Zuständige Behörden sind je nach Höhe der Ausspielung das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern bzw. die Städte und Gemeinden.

  • Der Reinertrag der Veranstaltung ist unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.

Die Änderung gilt grundsätzlich mit Wirkung ab dem . Die Vorschrift ist außerdem in allen noch offenen Fällen auch rückwirkend anzuwenden (vgl. Art. 97 § 1e Abs. 1 EGAO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999).

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