Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 51 vom Seite 3627 Fach 6a Seite 77

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. und 2. Vierteljahr 1988

von Oberamtsrat Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Arbeitslohn § 19 EStG

1. Zukunftssicherungsfreibetrag

, BStBl 1988 II S. 504, betr. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 LStDV; Abschn. 11 Abs. 5 LStR.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte zur Zukunftssicherung einer bestimmten Gruppe ihrer AN beginnend am 1. 11. 69 eine Gruppenlebensversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag, für den § 40b EStG (LSt-Pauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen) nicht gegeben ist, sieht die Zahlung einer jährlichen Altersrente vor. Seit 1969 sind sämtliche Versicherungen mit einer jährlichen Beitragszahlung von je 200 DM abgeschlossen worden. Diese Versicherungsbeiträge ließ die Klägerin als Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei. Nach einer die Jahre 1976 und 1977 umfassenden LSt-Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Steuerfreiheit nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV sei für die Versicherungsbeiträge nicht anzunehmen, weil der Zukunftssicherungsfreibetrag von 312 DM auf solche Direktversicherungen nicht anwendbar sei; die Beiträge könnten bei dem AN auch nicht als SA berücksichtigt werden. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.

Der BFH wies die Revision ...