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NWB Nr. 24 vom Seite 1497 Fach 9a Seite 413

Lexikon der BFH-Entscheidungen zum Bewertungs- und Vermögensteuerrecht im 1. Vierteljahr 1986

von Regierungsdirektor a. D. K. Eisenblätter, Herrsching a. A.

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Wertpapiere und Anteile

1. Abzug fiktiver Körperschaftsteuer bei der Anteilsbewertung

, BStBl 1986 II S. 47, betr. § 11 Abs. 2 BewG.

Zwischen einer GmbH und der Beigeladenen, der alle Anteile an der GmbH gehörten, bestand am ein stl. anerkanntes Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung. Das FA stellte den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH auf den auf 9 896 DM je 100 DM Stammkapital fest. Dieser Feststellung lag ein Vermögenswert von 2 286 v. H. und ein Ertragshundertsatz von 2 588 v. H. zugrunde. Der gemeine Wert errechnete sich wie folgt: Vermögenswert 2 286 v. H., dazu Ertragshundertsatz x 5 = 12 940 v. H., zusammen = 15 226 v. H., davon 65 v. H. = 9 896 v. H. Bei der Errechnung des Ertragshundertsatzes ging das FA von den Betriebsergebnissen der Jahre 1974 bis 1976 aus. Es zog jeweils eine fiktive KSt von 56 v. H. ab und rechnete gem. Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 127 v. H. des Nettobetrags wieder hinzu. Den Durchschnittsertrag schließlich kürzte es nach Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 um 30 v. H.

Nach erfolglosem Einspruch beantragte die Stpfl. in der Klage insbes. Wegfall der Hinzure...