Gleich lautende Erl. der obersten FinBeh der Länder BStBl 2002 I 668

Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien

Bezug: Gleich lautende Erl. der obersten FinBeh der Länder v. (BStBl 1998 I S. 1529), geändert durch gleich lautende Erl. v. (BStBl 2000 I S. 810)

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder werden in dem Bezugs-Erl. folgende Hinweise geändert:

H 27 Hinweise

Abrundung im Fall der Steuerübernahme

Beispiel:

A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205 736 € und erklärt sich bereit, die SchenkSt zu übernehmen.


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Wert der Zuwendung
205 736 €
Daraus errechnete Steuer
Zuwendung
205 736 €
Persönlicher Freibetrag
./.    5 200 €
Verbleiben
200 536 €
Abgerundet
200 500 €
Steuer bei Steuersatz 23 v. H.
46 115 €
+   46 115 €
Erwerb einschl. Steuer
251 851 €
Persönlicher Freibetrag
./.    5 200 €
Stpfl. Erwerb
246 651 €
abgerundet
246 600 €
Steuer bei Steuersatz 23 v. H.
56 718 €

Übernahme der SchenkSt durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer

Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als stpfl. Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um die sofort zu zahlende Steuer zuzüglich des Ablösungsbetrags der zinslos gestundeten Steuer zu erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung Gebrauch macht oder der Beschenkte die Ablösung gewählt hätte, wenn er die Steuer hätte tragen müssen ( BStBl 2002 II S. 314).

H 31 Hinweise

Gemischte Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage
>H 68 (3)

Schenkung unter Duldungsauflage
>R 17 (7); H 17 (7)

Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
>R 68

Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen i. S. des § 10 Abs. 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen ( BStBl 1973 II S. 3, v. , BStBl 1972 II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet ( BStBl 1973 II S. 3, und v. , BStBl 1967 III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z. B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belastenden Grundstücks gedient haben ( BStBl 1962 III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück reicht deshalb für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen ( BStBl 1962 III S. 535). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat ( BStBl 1962 III S. 535). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn die Schuld oder Last erst mit dem Erwerb (z. B. Duldungsauflage) begründet wird. Entsprechendes gilt für die Schuld zur Leistung des Pflichtteils, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird, steht ( BStBl 1973 II S. 3).

Beispiel zur Pflichtteilskürzung:

Alleinerbin des Erblassers E ist seine Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 1 800 000 € geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwert):


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Anteile an einer GmbH (E war zu 50 v. H. beteiligt)
3 000 000 €
Grundbesitz
+ 2 000 000 €
Bankguthaben
+ 1 000 000 €
Wert der Nachlassgegenstände
6 000 000 €
Schuld auf Beteiligung
600 000 €
Schuld auf Grundbesitz
+    400 000 €
Einkommensteuerschulden
+    200 000 €
Summe der Erblasserschulden
1 200 000 €
Nettowert des Nachlasses
4 800 000 €
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Nettowert des § 13a-begünstigten Vermögens
3 000 000 € - 600 000 €
2 400 000 €
Nettowert des anderen Vermögens
3 000 000 € - 400 000 €
+ 2 600 000 €
Summe
5 000 000 €
Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Einkommensteuerschulden
Dem § 13a-begünstigten Vermögen sind zuzurechen:
200 000 € × 2 400 000 €/5 000 000 € = 96 000 €
Bereinigter Nettowert 2 400 000 € - 96 000 € =
2 304 000 €
Dem anderen Vermögen sind zuzurechnen:
200 000 € × 2 600 000 €/5 000 000 € = 104 000 €
Bereinigter Nettowert 2 600 000 € - 104 000 € =
2 496 000 €
Aufteilung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch von 1 800 000 € entfällt auf
das § 13a-begünstigte Vermögen mit
1 800 000 € × 2 304 000 €/4 800 000 € =
864 000 €
das andere Vermögen mit
1 800 000 € × 2 496 000 €/4 800 000 € =
936 000 €
Kürzung des anteiligen Pflichtteilsanspruchs
Der wirtschaftlich dem § 13a-begünstigten Vermögen
zuzurechnende Teilbetrag ist nach § 10 Abs. 6
Satz 5 ErbStG zu kürzen.
Vermögen vor Anwendung des § 13a ErbStG
3 000 000 €
Freibetrag
./.    256 000 €
verbleiben
2 744 000 €
Bewertungsabschlag 40 v. H.
./. 1 097 600 €
Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG
1 646 400 €
Abzugsfähiger Teilbetrag des Pflichtteilsanspruchs
864 000 € × 1 646 400 €/3 000 000 € =
474 164 €
Der wirtschaftlich dem anderen Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist ungekürzt abzugsfähig
+    936 000 €
Insgesamt abzugsfähiger Pflichtteilsanspruch
1 410 164 €

H 56 Hinweise

Begünstigter Erwerb bei Familienstiftungen
>R 69 Satz 3

Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden

Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insbesondere die freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht:

  1. der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Auflagenbegünstigte erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker. Die Weitergabeverpflichtung führt beim Auflagenbeschwerten dazu, dass er insoweit die Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen kann (>R 61),

  2. die Bereicherung des Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),

  3. die Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), wenn der künftige Erblasser die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet,

  4. der Erwerb des Nacherbens vom Vorerben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Auch bei Ausüben des Wahlrechts nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG erwirbt der Nacherbe begünstigtes Vermögen unmittelbar vom Vorerben,

  5. derÜbergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG),

  6. die vorzeitige Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG), wenn der Schenker selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet,

  7. der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer PersGes auf die verbleibenden Mitgesellschafter (Anwachsungserwerb) oder der Erwerb begünstigter Anteile an einer KapGes aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungspflichtung (§ 7 Abs. 7 ErbStG).

H 70 (1) Hinweise

Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs
(BStBl 1991 II S. 522) und v. (BStBl 1999 II S. 25)

Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG

Hat der Schenker sich bei der Übertragung des Vermögens einen Nießbrauch oder ein Rentenrecht ausbedungen und verzichtet er hierauf zu einem späteren Zeitpunkt, ist der beim Verzicht zu veranlagende Erwerb (H 85 (4)) mit dem nicht um die Belastung gekürzten unsprünglichen Erwerb (Bruttoerwerb, R 85 Abs. 3) zusammenzurechnen. Verzichtet nicht der Schenker, sondern ein Dritter, dem das Recht eingeräumt worden war, kann die in dem Verzicht liegende Schenkung nur mit früheren Zuwendungen des Verzichtenden zusammengerechnet werden.

H 71 (3) Hinweise

Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung

Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe verlieren die einzelnen Erwerbe nicht ihre Selbständigkeit ( BStBl 1991 II S. 522), und v. , BStBl 1999 II S. 25). Die Tarifbegrenzung kann sich deshalb nur auswirken, soweit beim Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen vorhanden ist.

Beispiel 1:

Unternehmerin U hatte 1998 einen Neffen schenkweise an ihrem Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung hatte einen Steuerwert von 1 600 000 DM, das entspricht 818 067 €. Im Jahr 2002 schenkt sie ihm Kapitalvermögen mit einem Steuerwert von 500 000 €.


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Erwerb 1998
BV
1 600 000 DM
Freibetrag § 13a ErbStG
./.   500 000 DM
verbleiben
1 100 000 DM
Bewertungsabschlag
40 v. H.
./.   440 000 DM
Stpfl. BV
660 000 DM
Das entspricht 337 452 €
Persönlicher Freibetrag
./.     20 000 DM
Stpfl. Erwerb
640 000 DM
Steuer nach Stkl. II
22 v. H.
140 800 DM
140 800 DM
Steuer nach Stkl. I
15 v. H.
./.  96 000 DM
Entlastungsbetrag
44 800 DM
./.     44 800 DM
Steuer 1998
96 000 DM
Das entspricht 49 085 €
Erwerb 2002
Kapitalvermögen 2002
500 000 €
Stpfl. BV 1998
+ 337 452 €
Gesamterwerb
837 452 €
Persönlicher Freibetrag
./.  10 300 €
Stpfl. Gesamterwerb
827 152 €
Abgerundet
827 100 €
Steuer 2002 auf Gesamterwerb 27 v. H.
223 317 €
Fiktive Steuer 2002
auf Vorerwerb 1998
Stpfl. BV
337 452 €
Persönlicher Freibetrag 2002
./.   10 300 €
Stpfl. Erwerb
327 152 €
Abgerundet
327 100 €
Steuersatz 2002 Stl. II 22 v. H.
Fiktive Steuer auf Vorerwerb
71 962 €
(ohne Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG)
Abzuziehen ist die höhere
fiktive Steuer 2002
ohne Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG
./.  71 962 €
Festzusetzende Steuer 2002
151 355 €

Beispiel 2:

Unternehmerin U hatte 1998 einem Neffen Kapitalvermögen geschenkt mit einem Steuerwert von 977 915 DM, das entspricht 500 000 €. Im Jahr 2002 schenkt sie ihm eine Beteiligung an ihrem Unternehmen mit einem Steuerwert von 820 000 €.


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Erwerb 1998
Kapitalvermögen
977 915 DM
Persönlicher Freibetrag
./.   20 000 DM
Stpfl. Erwerb
957 915 DM
Abgerundet
957 900 DM
Steuer nach Stkl. II 22 v. H.
210 738 DM
Das entspricht 107 749 €
Erwerb 2002
BV 2002
820 000 €
Freibetrag § 13a ErbStG
./. 256 000 €
Verbleiben
564 000 €
Bewertungsabschlag 40 v. H.
./. 225 600 €
Stpfl. BV
338 400 €
Kapitalvermögen 1998
+ 500 000 €
Gesamterwerb
838 400 €
Persönlicher Freibetrag
./.   10 300 €
Stpfl. Gesamterwerb
828 100 €
Steuer 2002 auf Gesamterwerb 27 v. H.
223 587 €
Fiktive Steuer 2002
auf Vorerwerb 1998
Kapitalvermögen 1998
500 000 €
Persönlicher Freibetrag 2002
./.     10 300 €
Stpfl. Erwerb
489 700 €
Steuersatz 2002 Stkl. II 22 v. H.
Fiktive Steuer auf Vorerwerb
107 734 €
Abzuziehen ist die höhere
tatsächliche Steuer 1998
./. 107 749 €
Verbleibende Steuer 2002
115 838 €
Steuer 2002 nach Stkl. I
Steuer auf stpfl. Gesamterwerb
19 v. H. von 828 100 €
157 339 €
Abzuziehende fiktive Steuer
auf Vorerwerb
15 v. H. von 489 700 €
./.     73 455 €
Verbleibende Steuer 2002
83 884 €
Verbleibende Steuer 2002 Stkl. II
115 838 €
Verbleibende Steuer 2002 Stkl. I
./.     83 884 €
Entlastungsbetrag
31 954 €
./.   31 954 €
Festzusetzende Steuer 2002
83 884 €

Beispiel 3:

Unternehmer U hat seinem Großneffen G (Steuerklasse III) im Januar 2002 einen KG-Anteil (Steuerwert 1 256 000 €) und Kapitalvermögen von 600 000 € geschenkt. Im August 2002 verstirbt U. G wird Alleinerbe. Zum Nachlass gehört ein KG-Anteil (Steuerwert 1 000 000 €) und weiteres Vermögen mit einem Steuerwert von 900 000 €.


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Erwerb Januar 2002
BV (begünstigt)
1 256 000 €
Freibetrag § 13a ErbStG
./.   256 000 €
Verbleiben
1 000 000 €
Bewertungsabschlag 40 v. H.
./.   400 000 €
600 000 €
Kapitalvermögen
+    600 000 €
Gesamter Vermögensanfall
1 200 000 €
Persönlicher Freibetrag Stkl. III
./.       5 200 €
Stpfl. Erwerb
1 194 800 €
Anteil des begünstigten Vermögens:
600 000 € : 1 200 000 € = 50,00 v. H.
Steuer nach Stkl. III 35 v. H.
418 180 €
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
418 180 € × 50,00 v. H.
209 090 €
Steuer nach Stkl. I 19 v. H. = 227 012 €
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
227 012 € × 50,00 v. H.
./.   113 506 €
Entlastungsbetrag
95 584 €
./.     95 584 €
Festzusetzende Steuer
322 596 €
Erwerb August 2002
BV (begünstigt)
1 000 000 €
Freibetrag § 13a ErbStG verbraucht
./.              0 €
Verbleiben
1 000 000 €
Bewertungsabschlag 40 v. H.
./.   400 000 €
600 000 €
Weiteres Vermögen
+    900 000 €
Gesamter Vermögensanfall August 2002
1 500 000 €
Anteil des begünstigten Vermögens:
600 000 € : 1 500 000 € = 40,00 v. H.
Vorerwerb Januar 2002
+ 1 200 000 €
Gesamterwerb
2 700 000 €
Bestattungskosten usw. pauschal
./.     10 300 €
Persönlicher Freibetrag Stkl. III
./.       5 200 €
Stpfl. Gesamterwerb
2 684 500 €
Steuer nach Stkl. III 35 v. H.
939 575 €
Abzuziehen ist die höhere fiktive Steuer August 2002; sie entspricht hier der tatsächlichen Steuer vor Tarifbegrenzung nach § 19a
ErbStG (s. o.)
./.   418 180 €
Verbleibende Steuer August 2002
521 395 €
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
521 395 € × 40,00 v. H.
208 558 €
Steuer August 2002 nach
Stkl. I
Steuer auf stpfl. Gesamterwerb
19 v. H. von 2 684 500 €
510 055 €
Anzurechnende fiktive Steuer auf Vorerwerb Januar 2002
19 v. H. von 1 194 800 €
./.   227 012 €
Verbleibende Steuer
August 2002
283 043 €
Auf begünstigtes Vermögen
entfällt 283 043 € × 40,00 v. H.
./.   113 217 €
Entlastungsbetrag
95 341 €
./.     95 341 €
Festzusetzende Steuer Aufgust 2002
426 054 €

H 82 Hinweise

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung

Beispiel:

E hat seiner Lebensgefährtin L im Jahr 1997 1 000 000 DM geschenkt, das entspricht 511 291 €. Im Jahr 2002 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Grundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 €. L wird in Spanien zu einer ErbSt von 23 000 € herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.


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Erwerb 1997
Barvermögen
1 000 000 DM
Persönlicher Freibetrag 1997
./.      10 000 DM
Stpfl. Erwerb
990 000 DM
Steuersatz 29 v. H.
Steuer 1997
287 100 DM
Das entspricht
146 792 €  
Steuer 2002
Grundstück Spanien
150 000 €
Barvermögen 1997
+ 511 291 €
Gesamterwerb
661 291 €
Persönlicher Freibetrag 2002
./.     5 200 €
Stpfl. Gesamterwerb
656 091 €
Abgerundet
656 000 €
Steuersatz 35 v. H.
Steuer auf Gesamterwerb
229 600 €
Fiktive Steuer 2002
auf Vorerwerb 1997
Barvermögen 1997
511 291 €
Persönlicher
Freibetrag 2002
./.     5 200 €
Stpfl. Erwerb
506 091 €
Abgerundet
506 000 €
Steuersatz 29 v. H.
Fiktive Steuer 2002
146 740 €
Abzuziehen ist die höhere
tatsächliche Steuer 1997
./. 146 792 €
Steuer für den Erwerb 2002
82 808 €
Abzugsfähige ausländische Steuer
./.   23 000 €
Da der Erwerb ausschließlich in
Auslandsvermögen besteht, entfällt
eine Aufteilung nach § 21 Abs. 1
Satz 2 ErbStG
Festzusetzende Steuer 2002
59 808 €

Die durch den Nacherwerb ausgelöste Steuer beträgt wenieger als 50 v. H. des Erwerbs in Höhe von 150 000 €, so dass § 14 Abs. 2 ErbStG nicht eingreift.

H 85 (3) Hinweise

Berechnung des Stundungsbetrags

Beispiel:

V schenkt seinem Kind K ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit einem Grundstückswert von 350 000 € (Verkehrwert 700 000 €). Der Erwerb ist mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des V belastet. Der Kapitalwert beträgt 100 000 €.


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Steuer für Bruttoerwerb:
Bruttoerwerb
350 000 €
Persönlicher Freibetrag
./.  205 000 €
Stpfl. Erwerb
145 000 €
Steuer (11 v. H.)
15 950 €
15 950 €
Steuer für Nettoerwerb
Bruttoerwerb
350 000 €
Nießbrauchsrecht
./.  100 000 €
Persönlicher Freibetrag
./.  205 000 €
Stpfl. Erwerb
45 000 €
Steuer (7 v. H.) und sofort fällig
3 150 €
./.   3 150 €
Zinslos zu stunden
12 800 €

Stundungsbetrag bei Übernahme der Schenkungsteuer

Beispiel:

Eine Tante schenkt einem ihrer Geschwisterkinder (Stkl. II) ein Grundstück gegen Nießbrauchsvorbehalt und übernimmt nach § 10 Abs. 2 ErbStG die sofort fällige und auch die ggf. zu stundende SchenkSt. Das Grundstück hat einen Steuerwert von 320 500 €, der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 150 000 €. Aufgrund der mittleren statistischen Lebenserwartung der Schenkerin ergibt sich ein Vervielfältiger für die Abzinsung des Stundungsbetrags von 0,555.

a) Ermittlung der vom Schenker übernommenen Steuer


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Grundstückszuwendung
320 500 €
Persönlicher Freibetrag
./.   10 300 €
Stpfl. Erwerb
310 200 €
Steuer
68 244 €
Grundstückszuwendung
320 500 €
Kapitalwert Nießbrauch
./.  150 000 €
Grundstückszuwendung (netto)
170 500 €
Persönlicher Freibetrag
./.    10 300 €
Nettoerwerb
160 200 €
Steuersatz 17 v. H.
Sofort fällige Steuer
./. 27 234 €
Zu stundender Betrag
41 010 €
Ablösebetrag
41 010 € × 0,555
22 760 €
Sofort fällige Steuer
+    27 234 €
49 994 €

b) Besteuerung des Erwerbs nach § 10 Abs. 2 ErbStG


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Grundstückszuwendung
320 500 €
+    49 994 €
Erwerb einschl. Steuer
370 494 €
Persönlicher Freibetrag
./.   10 300 €
Stpfl. Erwerb
360 194 €
Abgerundet
360 100 €
Steuersatz 22 v. H.
Steuer
79 222 €
Erwerb einschl. Steuer
370 494 €
Kapitalwert Nießbrauch
./. 150 000 €
Grundstückszuwendung (netto)
220 494 €
Persönlicher Freibetrag
./.   10 300 €
Nettoerwerb
210 194 €
Abgerundet
210 100 €
Sofort fällige Steuer
17 v. H. von 210 100 €
./. 35 717 €
Zu stundender Betrag
43 505 €
Ablösebetrag
43 505 € × 0,555
24 145 €
Bei Ablösung zu zahlende Steuer
(35 717 € + 24 145 € =)
59 862 €

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Ein Vater schenkte seiner Tochter im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500 000 DM, das entspricht 255 645 €, und im Jahr 2002 Vermögen mit einem Steuerwert von 300 000 € das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275 000 DM, das entspricht 140 606 €, bei der Zuwendung 2002 110 000 €.


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Erwerb 1995
Bruttowert des Erwerbs
500 000 DM
Persönlicher Freibetrag
./.   90 000 DM
Stpfl. Erwerb
410 000 DM
Steuersatz 7,5 v. H.
Steuer 1995
30 750 DM
das entspricht 15 723 €
Bruttowert des Erwerbs
500 000 DM
Kapitalwert Nutzung
./. 275 000 DM
Nettoerwerb
225 000 DM
Persönlicher Freibetrag
./.   90 000 DM
Stpfl. Nettoerwerb
135 000 DM
Sofort fällige Steuer
5 v. H. von 135 000 DM
./.     6 750 DM
Zu stundender Betrag
24 000 DM
Erwerb 2002
Bruttowert Erwerb 1995
255 645 €
Bruttowert Erwerb 2002
+      300 000 €
Brutto-Gesamterwerb
555 645 €
Persönlicher Freibetrag
./.     205 000 €
Stpfl. Gesamterwerb
350 645 €
abgerundet
350 600 €
Steuersatz 15 v. H.
Steuer auf Gesamterwerb
52 590 €
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb
(hier die tatsächliche Steuer 1995)
./.       15 723 €
Steuer 2002
36 867 €
Brutto-Gesamterwerb
555 645 €
Kapitalwert der Nutzung
./.    110 000 €
Nettoerwerb
445 645 €
Persönlicher Freibetrag
./.    205 000 €
Stpfl. Nettoerwerb
240 645 €
abgerundet
240 600 €
Darauf entfallende Steuer
11 v. H. von 240 600 €
26 466 €
Abzuziehende Steuer
auf Bruttovorerwerb (s. o.)
./.      15 723 €
Sofort fällige Steuer auf Nacherwerb
10 743 €
./.       10 743 €
Zu stundender Betrag
26 124 €

H 115 Hinweise

Ansatz von Forderungen und Schulden

Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der PersGes sind anzusetzen, soweit sie bei der stl. Gewinnermittlung zum BV der Gesellschaft gehören. Allerdings steht einer Forderung der PersGes an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, nicht immer ein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz dieses Gesellschafters gegenüber. Bei der Ermittlung des Werts des BV kann die entsprechende Schuld nicht abgezogen werden. Wegen der Berücksichtigung bei der Aufteilung des Werts des BV der PersGes >H 116.

Ansatz von Sonderbetriebsvermögen

Beispiel:

Die Wertansätze in der Gesamthandsbilanz der X-KG zum (Bilanzstichtag = Besteuerungszeitpunkt) betragen saldiert 1 000 000 €. Dazu gehört auch eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 300 000 €. Die folgenden Ansätze aus der Sonderbilanz des Gesellschafters A (Schenker) liegen vor:

  • ein an die KG verpachtetes, ausschließlich von ihr genutztes Grundstück mit den AK von 500 000 € (Grundbesitzwert 300 000 €) sowie eine mit der Anschaffung zusammenhängende Restverbindlichkeit von 150 000 €;

  • ein der KG gewährtes Darlehen von 200 000 €, das in der Gesamthandsbilanz der KG zutreffend passiviert wurde.

Die Kapitalkonten in der Gesamthandsbilanz der X-KG betragen:


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Gesellschafter A (Komplementär)
500 000 €
Gesellschafter B (Kommanditist)
300 000 €
Gesellschafter C (Kommanditist)
200 000 €
Kapital lt. Gesamthandsbilanz
1 000 000 €
Gewinn- und Verlustverteilung A,
B und C je ein Drittel.
Ermittlung des Werts des BV:
Wertansätze lt. Gesamthandsbilanz
1 000 000 €
Nichtabzugsfähige Rücklage
+    300 000 €
Darlehensforderung des A gegenüber der KG
+    200 000 €
Betriebsgrundstück des A, Ansatz
mit Grundbesitzwert
+    300 000 €
Grundstücksverbindlichkeit des A
-    150 000 €
Wert des BV
1 650 000 €

Bei der Aufteilung des BV (>H 116) ist dem Gesellschafter A das Darlehen, das Grundstück und die Grundstücksverbindlichkeit jeweils mit dem im Wert des BV enthaltenen Wert sowie das Kapitalkonto aus der Gesamthandsbilanz vorabzu zuzurechnen:


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Gesellschafter
A
B/C
Wert des
BV
1 650 000 €
Vorabzurechnungen
bei A
350 000 €
350 000 €
verbleibender Wert
1 300 000 €
abzgl. Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz
1 000 000 €
500 000 €
500 000 €
Unterschiedsbetrag
300 000 €
100 000 €
200 000 €
Anteil am Wert des BV
950 000 €
700 000 €

H 116 Hinweise

Aufteilung des Werts des BV

Bei der Aufteilung des Werts des BV ist von dem in der Vermögensaufstellung ermittelten Wert des BV auszugehen, wie es sich aus der Gesamthandsbilanz der PersGes und etwaiger Ergänzungs- bzw. Sonderbilanzen des Gesellschafters, dessen Beteiligung zu bewerten ist, ergibt. Vorab sind dem jeweiligen Gesellschafter die zum Sonder-BV behörenden WG einschießlich Forderungen sowie Schulden mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert des BV der PersGes enthalten sind. Die Kapitalkonten aller Gesellschafter aus der Gesamthandsbilanz und die Kapitalkonten aus den Ergänzungsbilanzen des übertragenden Gesellschafters sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen. Zum Kapitalkonto rechnen neben dem Festkapital auch der Anteil an einer gesamthänderischen Gewinnrücklage und die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei um Eigenkapital der Gesellschaft handelt.

Beispiel 1:
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Wert des BV im Besteuerungszeitpunkt
9 000 000 €
Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz der PersGes
6 000 000 €
Davon entfallen auf A 3 000 000 €, auf B 2 000 000 € und auf C
1 000 000 €

A erwarb seinen Kommanditanteil entgeltlich. In seiner stl. Ergänzungsbilanz ist der entgeltlich erworbene Firmenwertanteil ertragstl. zutreffend mit 600 000 € ausgewiesen und im Wert des BV berücksichtigt.

Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je ⅓

Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A.


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Gesellschafter
A
B/C
Wert des
BV
9 000 000 €
abzgl. Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz und Ergänzungsbilanz
6 000 000 €
3 600 000 €
3 000 000 €
Unterschiedsbetrag
2 400 000 €
800 000 €
1 600 000 €
Anteil am Wert des BV
4 400 000 €
4 600 000 €

Beispiel 2:
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Wert des BV im Besteuerungszeitpunkt
4 500 000 €
Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz der PersGes
9 000 000 €
Davon entfallen auf A 5 000 000 €, auf B 3 000 000 € und auf C
1 000 000 €

Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je ⅓

Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A.


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Gesellschafter
A
B/C
Wert des BV
4 500 000 €
abzgl. Kapitalkonten der
Gesamthandsbilanz
9 000 000 €
5 000 000 €
4 000 000 €
Unterschiedsbetrag
- 4 500 000 €
- 1 500 000 €
- 3 000 000 €
Anteil am Wert des BV
3 500 000 €
1 000 000 €

Beispiel 3:
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Wert des BV im Besteuerungszeitpunkt
3 000 000 €
Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz der PersGes
9 000 000 €
Davon entfallen auf A 5 000 000 €, auf B 1 000 000 € und auf C
3 000 000 €

Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je ⅓

Im Wert des BV ist ein von dem Gesellschafter A an die PersGes verpachtetes Grundstück mit 1 500 000 € enthalten. Der Wert des Grundstücks ist dem Gesellschafter A vorab zuzurechnen.

Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A.


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Gesellschafter
A
B/C
BV lt. Gesamthandsbilanz
1 500 000 €
Sonder-BV
1 500 000 €
Wert des BV
3 000 000 €
Vorabzurechnung
des Grundstücks bei A
1 500 000 €
1 500 000 €
verbleibender Wert
1 500 000 €
abzgl. Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz
9 000 000 €
5 000 000 €
4 000 000 €
Unterschiedsbetrag
- 7 500 000 €
- 2 500 000 €
- 5 000 000 €
Anteil am Wert des BV
4 000 000 €
- 1 000 000 €

H 133 (3) Hinweise

Ermittlung von Anteilen am Betriebswert nach § 142 Abs. 4 BewG

  1. Nach § 141 Abs. 2 BewG werden bei der Berechnung des Betriebswerts - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse - zunächst die Ertragswertanteile sämtlicher WG des Betriebsteils berücksichtigt. Anschließend wird der Betriebswert gemäß § 142 Abs. 1 BewG ermittelt. In Pachtfällen und bei sonstigen Nutzungsüberlassungen sind die Ertragswertanteile der nicht im Eigentum des Stpfl. stehenden oder der nicht mitverpachteten WG auszuscheiden.

    Werden nur Flächen verpachtet, sind beim Verpächter die im Ertragswert dieser Flächen enthaltenen Anteile für Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel abzuziehen.

    Werden nur Flächen zugepachtet ist beim Pächter der im Ertragswert dieser Flächen enthaltene Anteil für den Grund und Boden abzuziehen.

    Ist ein Betrieb mit eisernem Inventar gemäß §§ 582a ff. BGB verpachtet worden oder § 48a BewG bei der Ermittlung des Betriebswerts angewandt worden, ist eine Aufteilung nach § 142 Abs. 4 BewG nicht vorzunehmen.

  2. Die auszuscheidenden Ertragswertanteile sind wie folgt zu ermitteln:

a)

Werden von mehreren Verpächtern Flächen zugepachtet, ist für den Pächter lediglich ein Anteil auszusetzen, der aus der Summe der Ertragswerte sämtlicher zugepachteter Flächen derselben Nutzung abzuleiten ist. Die Ermittlung der Ertragswerte dieser Flächen richtet sich bei landwirtschaftlicher Nutzung nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG. Dabei sind die Ertragmesszahlen (EMZ) der zugepachteten Flächen heranzuziehen. Können die entsprechenden EMZ nicht unmittelbar aus dem Liegenschaftskataster entnommen werden, sind sie grundsätzlich aus den durchschnittlichen EMZ der Belegenheitsgemarkung abzuleiten (R 135 Abs. 6 Satz 3 ErbStR).

b)

Bei der Verteilung der Ertragswerte der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile auf Eigentümer und Nutzungsberechtigte entfallen auf die betroffenen WG die in der folgenden Tabelle ausgewiesenen prozentualen Anteile. Stimmen die tatsächlichen Wertanteile mit den Tabellenwerten offensichtlich nicht überein, kann von den Tabellenwerten abgewichen werden. Die ausgewiesenen prozentualen Anteile können bei Bedarf durch Bildung von Zwischenwerten an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden.

c)

Bei viehlosen Betrieben - ausgenommen Stückländereien - sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Wertanteile für stehende und umlaufende Betriebsmittel jeweils zu halbieren. Der Gebäudewertanteil ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls herabzusetzen.

c)

Für die forstwirtschaftliche Nutzung und die Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Nebenbetriebe sind die Ertragswerte bzw. die Einzelertragswerte nach § 142 Abs. 2 oder 3 BewG nach sachverständigem Ermessen aufzuteilen. Der Ertragswert des Geringstlandes ist aus Vereinfachungsgründen in vollem Umfang dem Eigentümer zuzurechnen.

d)

Wird die Wertgrenze von 500 € nach Zusammenrechnung der Anteile für die einzelnen Beteiligten, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens sind, am Betriebswert nicht erreicht, unterbleibt eine Verteilung nach § 142 Abs. 4 Satz 3 BewG.


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Prozentuale Anteile der Wirtschaftsgüter am Ertragswert

Nutzung/Nutzungsteil
Grund und Boden (davon Dauerkulturen)
Wirtschaftsgebäude
stehende Betriebs- (davon Gewächshäuser
umlaufende Betriebsmittel
Landwirtschaft
selbstbewirtschaftete Flächen in ha
0-25 über 25-50
über 50
selbstbewirtschaftete Flächen in ha
0-25 über 25-50
über 50
selbstbewirtschaftete Flächen in ha
0-25 über 25-50
über 50
selbstbewirtschaftete Flächen in ha
0-25 über 25-50
über 50
51   58   64
23   18   17
19   19   14
7   5   5
Hopfen
61   (26)
14
20
5
Spargel
74   (26
7
14
5
Weinbau


Traubenerzeugung Fassweinausbau Flaschenweinausbau
Nutzungsgröße bis 2 ha über 2 ha
Nutzungsgröße bis 2 ha über 2 ha
Nutzungsgröße bis 2 ha über 2 ha
Nutzungsgröße bis 2 ha über 2 ha
75 (49)  77 (51)
11   10
14   13
-      -
37 (24)  44 (28)
26   19
24   22
13   15
33 (20)  39 (24)
27   20
23   21
17   20
Gärtnerische Nutzung Gemüsebau
- Freiland
- unter Glas
37
27
18
18
5
9
79   (74)
7
Blumen- und Zierpflanzenbau
- Freiland
- unter Glas, beheizbar
- unter Glas, nicht heizbar
44
14
19
23
3
9
64   (58)
24
10
11
47   (36)
32
Obstbau
62  (30)
17
12
9
Baumschulen
- Freiland
- unter Glas
14
10
7
69
8
7
45   (40)
40

H 161 Hinweise

Abweichende Grundstücksmerkmale

Beispiel 1:

Der Bodenrichtwert eines Grundstück beträgt umgerechnet 153,39 €/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine rechtlich zulässige Geschossfläche von 0,6. Der Bodenwert/m² beträgt:

0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6)
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
 × 153,39 €/m² = 132,94 €/m²

Beispiel 2:

Der Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt umgerechnet 153,39 €/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine rechtlich zulässige Geschossflächenzahl von 1,2. Der Bodenwert/m² beträgt:

1,10 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1,2)
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
 × 153,39 €/m² = 187,47 €/m²

Beispiel 3:

Der Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 350 DM/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,6. Das zu bewertende Grundstück hat eine rechtlich zulässige Geschossflächenzahl von 0,8. Das Grundstück ist teilweise erschlossen und 1 235 m² groß.


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Bodenrichtwert für voll erschlossenes Bauland
350,00 DM/m²
das entspricht
178,95 €/m²

Anpassung wegen abweichender Geschossflächenzahl

0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6)
 × 178,95 €/m² = 206,48 €/m²

Anpassung wegen abweichender Grundstücksgröße


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Umrechnungsfaktor des Gutachterausschusses 0,9
206,48 €/m² × 0,9 =
185,83 €/m²
Anpassung wegen abweichender Erschließung
Abschlag
./.   20,00 €/m²
Zwischenwert
165,83 €/m²
25 v. H.
./.   33,17 €/m²
Zwischenwert
132,66 €/m²
Wert des Grund und Bodens
1 235 m² × 132,66 €/m²
163 835,10 €
abgerundet nach § 139 BewG
163 500,00 €

Umrechnung der Bodenrichtwerte in €

Die Bodenrichtwerte sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM in Euro umzurechnen und auf zwei Nachkommastellen abzurunden.

Die durch diesen Erl. geänderten Hinweise sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des ErbStG und SchenkStG oder des BewG betreffen, die bereits vor dem anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesem Erl. im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
Gleich lautende Erl. der obersten FinBeh der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - S 3715/8
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 – S 3715 – 004 – 28275/02
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III B 15 – S 3715 – 1/02
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 S 3715 – 1/02
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 3715 – 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 – S 3715 – 09/97
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 3715 A – 18 – II B 22
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 340 – S 3715 – 1/02
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 3715 – 8 – 34.1
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 3900 – 28 – V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - S 3715 A – 447
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland v. - B/5–2 – 144/02 – S 3715
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35 – S 3715 – 13/11 –42952
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 44 – S 3715 – 14
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 311 – S 3715 – 010
Thüringer Finanzministerium v. - S 3715 A – 05 – 204(S)


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 668
SAAAA-83244