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BMF - S 2225 a

§ 10e EStG Behandlung eines Damnums im Rahmen des Abs. 6 und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ein vor Beginn der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistetes Damnum, das in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung steht, ist im VZ der Zahlung in voller Höhe nach § 10e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. Rz. 92 Satz 1 des BStBl I S. 887). Die Grundsätze des -, wonach das Damnum als Vorauszahlung eines Teils der Schuldzinsen nur gezogen werden darf, soweit es wirtschaftliche auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt, sind für § 10e Abs. 6 EStG aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum wie bisher in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (vgl. BStBl I S. 366, Tz. 3.3.4).

Erstattet ein Kreditinstitut (z. B. bei Verkauf des vermieteten Gebäudes) Damnumbeträge, bleibt der Werbungskostenabzug unberührt. Insoweit liegen im Zeitpunkt der Erstattung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor ( BStBl II S. 704).

Für Zinsbegrenzungsprämien gelten vorstehende Grund...

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