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OFD Hannover - S 2230

§ 13 EStG Beanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen bei Land- und Forstwirten

Nach den (BStBl II S. 784) und v. (BStBl II S. 786) sind unbare Altenteilsleistungen bei einer erforderlichen Schätzung mit den Werten nach § 1 Abs. 1 der Sachbezugs-VO anzusetzen. Diese betragen:

1. für Vollbeköstigung


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VZ
bei einem Altenteiler
bei einem Altenteilerehepaar
1994
3 953 DM
7 115 DM
1995
4 068 DM
7 322 DM
1996
4 152 DM
7 474 DM
1997
4 212 DM
7 582 DM
1998
4 272 DM
7 690 DM
1999
4 332 DM
7 798 DM
2000
4 392 DM
7 906 DM

2. für übrigen Sachaufwand


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VZ
bei einem Altenteiler
bei einem Altenteilerehepaar
1994
878 DM
1 581 DM
1995
878 DM
1 581 DM
1996
878 DM
1 581 DM
1997
937 DM
1 687 DM
1998
950 DM
1 710 DM
1999
963 DM
1 733 DM
2000
976 DM
1 757 DM

Anmerkung zu 2.: Werte für Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten sind letztmals in der Sachbezugs-VO 1994 enthalten. Die Beträge ab VZ 1995 wurden deshalb geschätzt.

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