Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 42 vom Seite 3819 Fach 26 Seite 3569

Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 1. Halbjahr 1997 -

von Richter am Arbeitsgericht Günter Brede, Kassel

I. Individualarbeitsrecht

1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht

a) Begriff Arbeitnehmer

Lehrkräfte, die außerhalb von Universitäten und Hochschulen an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind nach st. Rspr. des BAG in aller Regel Arbeitnehmer (AN), auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Volkshochschuldozenten dagegen können, wenn sie außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Nach einer neuen Entscheidung bleibt das BAG auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium) unterrichten, bei seiner typisierenden Betrachtungsweise. Sie sind regelmäßig als AN anzusehen (, DB 1997 S. 1037).

b) Befristeter Arbeitsvertrag

Abgesehen von den Befristungsmöglichkeiten eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 1 BeschFG (geändert durch Ges. v. ) bedarf die Befristung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein zusätzlicher, aber vorübergehender Arbeitskräftebedarf kann eine derartige Befristung eines ...