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OFD Nürnberg - S 2221

§ 21 EStG 1. Übertragung eines Grundstücks gegen eine dauernde Last und gleichzeitige Rückanmietung; 2. Außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Zu 1. Mietvertrag und dauernde Last

Das Az. IV 126/96 erneut entschieden, daß die in Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung getroffenen Vereinbarungen einer dauernden Last und eines Mietverhältnisses auf Lebenszeit eine mißbräuchliche Gestaltung darstellen. Das Mietverhältnis wurde deshalb steuerlich nicht anerkannt; die als dauernde Last vereinbarten Leistungen wurden nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt, als sie die ”Mietzahlungen” übersteigen (vgl. auch Fg Nürnberg v. , EFG 1996 S. 279).

Da die Kläger gegen das Urt. Revision eingelegt haben (Az. beim BFH IX R 8/98), ruhen gleichgelagerte Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann gewährt werden.

Zu 2. Agw. Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Das FG Nürnberg hat mit Urt. v. Az. IV 215/97 entschieden, daß auch agw. Instandhaltungsaufwendungen des Eigentümers für eine von den wohnungsberechtigten Eltern genutzte Wohnung als dauernde Last abziehbar sind.

Das Urt. steht in Widerspruch zu der auf Bund-Länder-Ebene vertretenen Auffassung (vgl. auch Vfg. v. S 2221 und ESt-Kartei § 10 Abs. 1 Nr. 1a Karte 1.1 Tz. 3). Da...

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