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NWB Nr. 49 vom Seite 3787

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

von Dipl.-Kfm. Thomas Englert und Dipl.-Kfm. Klaus Kurtkowiak, Frankfurt/Main
Auswirkungen des Solidaritätszuschlags auf das Ausschüttungsvolumen und die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

Nach teilweise heftig geführter Diskussion um den Solidaritätszuschlag (SolZ) in den vergangenen Monaten ist schließlich das SolZG als Bestandteil des Solidaritätsgesetzes am im BGBl 1991 S. 1318 bekannt gemacht worden. Somit konnte die kontrovers diskutierte Ergänzungsabgabe für die VZ 1991 und 1992 in vorgesehener Höhe von jeweils 3,75 % der festgesetzen ESt bzw. KSt natürlicher Personen oder Körperschaften rechtzeitig zum in Kraft treten.

Unter körperschaftsteuerlichen Aspekten ist besonders bedeutsam, daß die Bemessungsgrundlage für den SolZ auf die KSt abweichend vom früheren Gesetzentwurf nunmehr die für die VZ 1991 und 1992 festgesetzte positive KSt, mithin die KSt nach Herstellung der Ausschüttungsbelastung, ist, und nicht mehr die tarifliche KSt (”. . . nach der . . . Körperschaftsteuer, die sich vor Anwendung der Vorschriften des vierten Teils des KStG für das zu versteuernde Einkommen ergibt”).

Aus dieser wesentlichen Änderung resultieren unter bestimmten, nachfolgend näher beschriebenen Voraussetzungen, im Ausschüttungsfall ...