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NWB Nr. 49 vom Seite 3916

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Zur Ahndung von Steuerhinterziehungen

Die Bemessung der Zahl der Tagessätze im Strafbefehlsverfahren wegen Steuerhinterziehung war Gegenstand einer Arbeitstagung des BMF zum Jahreswechsel 1994/1995. Das BMF hat dazu eine Richtwerttabelle entwickelt. Dadurch soll erreicht werden, daß bei der Bemessung der Zahl der Tagessätze bei der Verhängung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung möglichst einheitlich verfahren wird. Die Richtwerttabelle des BMF geht von der Überlegung aus, daß ein Steuerhinterzieher mit Durchschnittseinkommen im ”Standardfall” eine Geldstrafe etwa in Höhe des verkürzten Abgabebetrags zahlen soll. Dazu müßte der Verkürzungsbetrag durch ein allgemeines Tagesnettodurchschnittseinkommen dividiert werden. Daraus ergibt sich nach der Richtwerttabelle die Zahl der Tagessätze, die der Bemessung der Geldstrafe zugrunde zu legen wäre:

Beispiel 1:


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Hinterzogene Steuer                                             10 000 DM
Tagesnettoeinkommen im Durchschnitt                                 80 DM
10 000 : 80 =                                              125 Tagessätze
Geldstrafe: 125 Tagessätze zu je 80 DM

Die Richtwerttabelle des BMF führt zu unangem...