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OFD Frankfurt/M. - S 2176 A

§ 6a EStG Aufstockung von Pensionsrückstellungen; Anpassung der Pensionszusage nach § 16 Betriebsrentengesetz

Verpflichtet sich der ArbG, seinem AN nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Pension zu zahlen, so kann der ArbG hierfür Pensionsrückstellungen bilden (§ 6a EStG).

Wurde die Zusage vor dem erteilt (Altzusage), hat der ArbG handels- und steuerrechtlich ein Wahlrecht, ob und ggf. in welchem Umfang er die Rückstellung bilden will. Wurde die Zusage nach dem erteilt (Neuzusage), muß er die Rückstellung handelsrechtlich bilden (vgl. Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Auch steuerrechtlich ist eine derartige Rückstellung zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 EStG erfüllt sind. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach dem Verpflichtungsumfang zum Bilanzstichtag. Künftige Erhöhungen sind dabei erst zu berücksichtigen, wenn sie feststehen (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Nach § 16 des Betriebsrentengesetzes hat der ArbG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Pensionsleistungen zu prüfen und über eine Erhöhung nach billigem Ermessen zu entscheiden (Kaufkraftausgleich). Ist zum jeweiligen Überprüfungszeitpunkt (Anpassungszeitpunkt) eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten eingetreten, so hat der ArbG unter Berücksichtigung seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Interessen des Versorgungsempfängers zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Versorgungsleistungen...

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