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FinMin Hessen, - S 4540 A

§ 22 GrEStG Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Briefkastengesellschaften

Der BFH hat durch den Beschl. v. - II S 9/95 - entschieden, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mit der Begründung versagt werden könne, mangels Rechtsfähigkeit der Beteiligten liege kein Erwerbsvorgang vor. Es obliege allein dem Grundbuchamt, als Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch die Wirksamkeit der von den Beteiligten erklärten Auflassung zu prüfen (§ 20 GBO).

In dem entschiedenen Fall hatte das FA die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Begründung versagt, bei dem Veräußerer handele es sich um eine nichtrechtsfähige Domizilgesellschaft. Diese war jedoch bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. U. a. im Hinblick auf den BFH-Beschl. bittet der FinMin, die Grunderwerbsteuer in solchen Fällen künftig festzusetzen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 GrEStG zu erteilen. Das zuständige KSt-FA ist jedoch zu unterrichten, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß es sich bei dem ”Veräußerer” um eine nichtrechtsfähige Briefkastengesellschaft handelt. Außerdem ist auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu vermerken, daß die Rechtsfähigkeit der veräußerten Gesellschaft nicht geprüft wurde.

Nach dem Bezugserl. ist weiterhin...

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