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FinMin BaWü, - S 4520

§ 1 GrEStG Steuerbarkeit der formwechselnden Umwandlung

Nach dem Bezugserl. sind formwechselnde Umwandlungen von PersGes in KapGes und umgekehrt trotz des (DB 1997 S. 79) grestl. nach wie vor als steuerbare Rechtsträgerwechsel zu behandeln. In Fällen, in denen gegen entsprechende Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt wird, ist die Entscheidung über den Einspruch vorerst zurückzustellen. Außerdem kann auf Antrag Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 361 Abs. 2 AO gewährt werden.

Nach dem Ergebnis der Besprechung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder v. 3. bis soll dem BFH Gelegenheit gegeben werden, seine im Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu überdenken. Über die Regelungen im Bezugserl. hinaus bestehen deshalb keine Bedenken, in den einschlägigen Einspruchsfällen das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Betroffenen bis zur Erledigung des Musterprozesses ruhen zu lassen.

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