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BdF - S 2734

§ 1 KStG Betriebsfonds im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

Zur ertragsteuerlichen und ustl. Behandlung der Betriebsfonds im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 2200 des Rats v. wird nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung genommen:

I. Betriebsfonds

Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200 des Rates v. von anerkannten Erzeugerorganisationen i. S. dieser VO eingerichtet wird, ist Zweckvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betr. Erzeugergemeinschaft, wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, daß die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängig ist. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden.

II. Körperschaftsteuerliche Beurteilung

Der Betriebsfonds ist als Zweckvermögen unbeschränkt kstpfl. (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Kstpfl. Einkünfte des Betriebsfonds sind z. B. die Erträge aus der Anlage des Vermögens (z. B. Zinserträge). Die von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaften an den Betriebsfonds zu lei...

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