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OFD Frankfurt/M. - S 2742 A

§ 8 KStG Übernahme von Gründungskosten durch eine Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

Nach dem (BStBl 1990 II S. 89) ist keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung) gegeben, wenn eine KapGes die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind. Hinsichtlich der Frage, wann Gründungskosten zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind, nimmt der BFH auf den - (DB 1989 S. 871, GmbHR 1989 S. 250) Bezug. Danach ist aufgrund der Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens für alle KapGes und damit auch für die GmbH verbindlich ist, in der Satzung offen zu legen, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Zur Kennzeichnung des Gesamtaufwands reicht es nicht aus, dass die Kosten, aus denen er sich zusammensetzt, ihrer Art nach im einzelnen namentlich genannt werden. Vielmehr sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen. Fehlt die bezifferte Benennung des Gründungsaufwands in der Satzung, ist die Klausel zivilrechtlich unwirksam. Soweit die Offenlegung unterble...

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