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NWB Sanieren Nr. 3 vom Seite 79

Der (neue) Antrag auf Eigenverwaltung, § 270a InsO

Inhaltlich ändert sich nur wenig

Carsten Lange

Die Voraussetzungen, die ein Antrag auf insolvenzrechtliche Eigenverwaltung nach § 270a InsO erfüllen muss, werden immer detaillierter und umfangreicher geregelt. Bis zum gab es gem. § 5 Abs. 1 COVInsAG bei Vorliegen von Insolvenzgründen, die auf die Pandemie zurückzuführen waren, das Recht der Wahl zwischen alter und neuer Gesetzesfassung zur Eigenverwaltung. Seit Jahresanfang 2022 ist es nunmehr nur noch die gesetzliche Regelung in § 270a InsO, die für Anträge auf Eigenverwaltung erfüllt sein muss. Der Gesetzestext ist im Vergleich zur früheren Fassung länger und die Informationen und Unterlagen, die mit einem Antrag eingereicht werden müssen, sind umfangreicher. Rein inhaltlich betrachtet, ändert sich an dem, was zur Vorbereitung eines Antrages auf Eigenverwaltung zu bedenken und umzusetzen ist, wenig. Dies möchte dieser Beitrag zeigen und dabei das Augenmerk auf die grundsätzlichen Voraussetzungen und das zu erreichende Ziel richten.

Kernaussagen
  • Wichtig ist, dass man trotz komplexer gesetzlicher Regelungen im ersten Schritt, den Zweck und Hintergrund der Rechtsnorm nachvollziehen und feststellen kann, ob der angedachte Weg – hier ein Antrag auf Eigenverwaltung – grundsätzlich umsetzbar ist...