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BBK Nr. 7 vom Seite 338

Update zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch Arbeitnehmer

Teil 1: Minderung des geldwerten Vorteils durch Nutzungsentgelte der Mitarbeiter

Susanne Weber

[i]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 NWB UAAAI-05649 Die Finanzverwaltung hat mit das zur „Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ aktualisiert und in das Schreiben zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Als eine von zwei Änderungen im aktuellen BMF-Schreiben soll in diesem Teil 1 des Beitrags die neu aufgenommene Regelung zu zeitraumbezogenen Zuzahlungen zum Firmenwagen näher beleuchtet werden. Teil 2 wird sich damit beschäftigen, dass der monatliche 0,03 %-Wert für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch dann zu versteuern ist, wenn der Mitarbeiter das überlassene Kfz in einem Monat nicht oder nur selten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt – in Zeiten zunehmender Home-Office-Tätigkeit eine Tatsache mit hoher Praxisrelevanz.

I. Grundsätze zur Berücksichtigung von Nutzungsentgelten

[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen NWB MAAAE-60557 Nutzungsentgelte des Mitarbeiters an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) mindern den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Solche Entgelte können als nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (Einmalzahlung, monatliche Zahlung) oder als an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) vereinbart sein. Aber auch vom Mitarbeiter übernommene Leasingraten und die Übernahme von einzelnen Kfz-Kosten durch den Mitarbeiter werden als Nutzungsentgelt anerkannt.

Kfz-Kosten sind hierbei die Gesamtkosten des Kfz, die bei der Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode zu berücksichtigen sind. Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kfz gehören, bleiben außer Ansatz. S. 339

Die Nutzungsentgelte müssen arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart sein. Die Finanzverwaltung lässt die Minderung des geldwerten Vorteils um Kosten, die der Mitarbeiter freiwillig trägt, nicht zu.

Hinweis:

Ob [i]Ronneberger, Dienstwagenbesteuerung: Sind freiwillige Zahlungen bei der 1 %-Methode zu berücksichtigen?, NWB 41/2021 S. 3028 NWB SAAAH-90993 der BFH dem folgt, bleibt abzuwarten. Bereits im Urteil vom hatte das FG Münster entschieden, dass nur solche vom Mitarbeiter getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern, die zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind oder die für den Mitarbeiter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Erfolgt z. B. die Unterbringung des Kfz in der Garage als freiwillige Leistung des Mitarbeiters, dürften die Kosten nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen werden. Zu einer gleich lautenden Entscheidung des Niedersächsischen FG ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

II. Laufende Zahlungen des Mitarbeiters

[i]Maximaler Abzug der Nutzungsentgelte in Höhe des geldwerten VorteilsDer Abzug der Nutzungsentgelte vom geldwerten Vorteil erfolgt bei laufenden Zahlungen bis maximal auf 0 € im jeweiligen Kalenderjahr. Zahlt der Mitarbeiter einen höheren Betrag, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, können die übersteigenden Beträge nicht als Werbungskosten oder negativer Arbeitslohn berücksichtigt werden.

Beispiel

Dem Mitarbeiter wird ein Elektro-Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 36.200 € zur privaten Nutzung überlassen, das die Voraussetzungen für die Viertelung des Bruttolistenpreises nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG erfüllt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Er muss sich an den Leasingkosten mit monatlich 300 € beteiligen.