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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 2

Aufhebung eines Architektenvertrages

Prof. Dr. Peter Mann

Die Frage, ob ein Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt, hängt von einem Leistungsaustausch ab. Fließt Geld, ohne dass der betreffende Unternehmer eine Leistung erbringt, liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor. Dies ist beispielsweise bei einem echten Schadensersatz der Fall. Bei einer unplanmäßigen vorzeitigen Beendigung eines Vertrags hat der Leistende grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf die vertragliche vereinbarte Vergütung, sofern das Scheitern zivilrechtlich nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen stellt sich umsatzsteuerrechtlich dann immer die Frage, ob Zahlungen im Vergleichswege zur gütlichen Abwicklung des gescheiterten Vertragsverhältnisses steuerbar sind und damit der Umsatzsteuer unterliegen oder eben nicht zu versteuern sind.

I. Leitsatz

Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.

II. Sachverhalt

In dem vorliegenden Streitfall hatte ein selbständiger Landschaftsarchitekt (Kläger) einen Architektenvertrag mit einem Kreis geschlossen. Der Kläger hatte sich verpflichtet, die Gestaltung der Freianlagen an zwei Schulen zu ...