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BFH 10.02.2022 VII B 85/21, StuB 7/2022 S. 280

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

(1) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet. (2) Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i. S. des § 6 Abs. 9 AEntG handelt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Bezug: § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 41, § 114 FGO; § 23 SchwarzArbG; § 6a, § 6b GSA Fleisch; § 6 Abs. 9 AEnTG).

Praxishinweise

Die Vorinstanz (, NWB QAAAH-82094) hatte einem Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft i. S. d...BGBl 2020 I S. 3334