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BSG 24.03.2022 B 10 ÜG 2/20 R, NWB 13/2022 S. 895

Entschädigungsanspruch | Verzögerung eines Gerichtsverfahrens

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staats begründen.

Anmerkung:

Der Staat schuldet Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehören personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten. Diese müssen insbesondere eine wirksame Vertretung und falls erforderlich eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögert sich das Verfahren trotzdem wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, wird ein Betroffener nach § 198 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz angemessen entschädigt, wenn er infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Das BSG hat einem Kläger deshalb weitere 300 € Entschädigung zuge...