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OLG Köln 02.03.2022 6 W 10/22, NWB 13/2022 S. 893

EnWG-Vertrag | Unterscheidung zwischen Alt- und Neukunden

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung i. S. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden.

Anmerkung:

Ein Energieversorgungsunternehmen ist für Netzgebiete, in denen es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Allerdings begründet dies nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Zwar würden im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Al...