Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Münster Urteil v. - 14 K 2267/19 G,F

Gesetze: § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG; § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Immobilien

Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage als Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt

Leitsatz

1. Eine Bodenvertiefung erfüllt keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und darauf aufbauend für eine Kfz-Werkstatt, wenn die Vertiefung nicht der „Verankerung” der Bremsenprüfanlage dient, der eigentliche, unmittelbare Betrieb der Kfz-Werkstatt auch ohne eine entsprechende Vertiefung im Boden durchführbar wäre und nur die Notwendigkeit einer mobilen Bremsenprüfanlage entfällt.

2. Bei Fundamenten für eine Werbeanlage einer Kfz-Werkstatt handelt es sich – anders als Einzelfundamente für Maschinen – um keine Betriebsvorrichtung, da eine Kfz-Werkstatt grundsätzlich auch ohne entsprechende Fundamente (unmittelbar) betrieben werden kann.

3. Nebentätigkeiten, die rechtlich und wirtschaftlich in engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen (hier: Überlassung der Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und der Fundamente für eine Werbeanlage einer Kfz-Werkstatt), liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und wirtschaftlichen Nutzung des Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer unternehmerisch sinnvoll gestalteten Nutzung bzw. Verwaltung des eigenen Grundbesitzes angesehen werden können.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2022 S. 447
GStB 2022 S. 229 Nr. 7
KÖSDI 2022 S. 22679 Nr. 4
DAAAI-58906

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen