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RENO Nr. 4 vom Seite 7

Tipps und Tricks in der ZV – beA und ZV – erste Erkenntnisse

Gabriele Waldschmidt

Bereits in RENO 2/2021 S. 12 hatten wir über die Nutzung des beA in der Zwangsvollstreckung berichtet. Seit dem besteht für Rechtsanwälte die Nutzungspflicht des beA und zeigt für die Zwangsvollstreckung in der Praxis eine Reihe von Problemen auf. Hier ein kleiner Überblick.

Bestätigung der ordnungsgemäßen Vollmacht

Wie bereits in RENO 2/2021 S. 12 berichtet, muss der Gläubiger bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher nach § 754a ZPO bzw. einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829a ZPO im Antrag bestätigen, dass ihm der Titel nebst Zustellungsnachweis vorliegt und die Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht, sofern aus einem Vollstreckungsbescheid bis 5.000 € vollstreckt wird, der in diesen Fällen dem Antrag als Dabei beigefügt werden kann.

Wie wichtig diese Eintragung im Antrag sein kann, zeigt ein Fall aus der Praxis: Der Gläubiger hatte einen Antrag auf Abnahme der VA und bei Vorliegen der Vo-raussetzungen einen Antrag auf Erlass des Haftbefehls aus einem Vollstreckungsbescheid unter 5.000 € gestellt. Im Formular hatte er allerdings die Bestätigung nach § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO vergessen. Der Gerichtsvollzieher lud den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft, dieser erschie...

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