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OFD Hannover - S 7188

§ 4 Nr. 28 UStG Veräußerung von Zahnarztpraxen mit angeschlossenem Dentallabor

1. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts sind ab dem Geschäftsveräußerungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr steuerbar (s. hierzu USt-Karteiblatt OFD zu § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 2).

2. Es wird als vertretbar angesehen, bei der ustl. Beurteilung der Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor bis zum abweichend vom (BStBl 1993 II S. 641) nach der bisherigen Verwaltungspraxis wie folgt zu verfahren:

Gem. § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG ist die Lieferung von Gegenständen steuerfrei, wenn der Unternehmer den gelieferten Gegenstand ausschließlich für eine nach § 4 Nrn. 7 - 27 oder 28b umsatzsteuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Eine Verwendung in geringfügigem Umfang (höchstens 5 %) für Tätigkeiten, die nicht nach § 4 Nrn. 7 - 27, 28b UStG befreit sind, ist unschädlich (Abschn. 122 Abs. 3 UStR).

Betreibt der Unternehmer eine Zahnarztpraxis mit einem Prothetiklabor, so erzielt er sowohl steuerfreie Umsätze i. S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG als auch stpfl. Prothetikumsätze (§ 4 Nr. 14b UStG).

Bei der Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem zahntechnischem Labor kann nach Lage des Einzelfalles neben der Übertragung eines Praxiswerts für den zahnärztlichen Bereich auch die Übertragu...

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