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WP Praxis 5/2022 S. 191

WPK / APAS | Aktuelle berufsaufsichtliche Maßnahmen

Mit Datum machte die WPK eine berufsaufsichtliche Maßnahme in Form der Rüge und Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des § 322 HGB erfüllt gegen natürliche Personen bekannt aufgrund mangelnder Gewissenhaftigkeit, Nichtbeanstandung von Rechnungslegungsfehlern und unzureichender Prüfungshandlungen sowie fehlerhafter Formulierung von Bestätigungsvermerken. Ursächlich dafür waren die Nichtbeanstandung fehlender Angaben im Anhang, in der Kapitalflussrechnung und im Eigenkapitalspiegel sowie der unzureichenden Prognoseberichterstattung im Konzernlagebericht und die unzureichende Beschreibung des Prüfungsgegenstandes im Bestätigungsvermerk.

Mit Datum vom erteilte die Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS einer natürlichen Person e...