NWB Nr. 15 vom Seite 1017

Die Besteuerung des Leistenden ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

... definiert den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Im Umsatzsteuergesetz gibt es für die Steuerentstehung das Prinzip der Soll- und das Prinzip der Ist-Versteuerung. Bei der Soll-Versteuerung, die auch als Regelversteuerung bezeichnet wird, entsteht die Steuer bereits mit der Leistungsausführung; bei der Ist-Versteuerung erst mit der Entgeltvereinnahmung. Das Recht auf den Vorsteuerabzug richtet sich hingegen bislang nach den allgemeinen Grundsätzen der Soll-Versteuerung und setzt daher nach bisherigem Verständnis nur die Erbringung der Leistung und das Vorliegen einer Rechnung voraus. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung im Umsatzsteuergesetz beurteilt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug daher allein aus Sicht des Leistungsempfängers. Jedenfalls bis jetzt. Denn wegen der EuGH-Entscheidung „Grundstücksgemeinschaft Kollausstraße 136“ sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nunmehr um das Kriterium zu ergänzen, ob der Leistende ggf. der Ist-Versteuerung unterliegt. Falls ja, kann damit auch bei regelversteuernden Unternehmen der Vorsteuerabzug erst nach der Entrichtung des Entgelts in Betracht kommen. Die langjährige Anwendungspraxis des deutschen Umsatzsteuerrechts steht damit im Widerspruch zum Unionsrecht und wird wohl einer grundlegenden Anpassung unterzogen werden müssen. Masuch/Fetzer erläutern auf , was das für die Praxis im Einzelnen bedeutet.

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt? Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 ist Grundbesitz einheitlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Die darin liegende Gefahr für den Wohnungsmarkt wurde im Gesetzgebungsverfahren früh erkannt. In der Stellungnahme des Finanzausschusses ist zu lesen, dass auch nach der Erbschaftsteuerreform ein funktionierender Markt auf dem Wohnungssektor erhalten bleiben solle, bei dem gerade das Angebot einer Vielzahl von Mietwohnungen durch private Eigentümer einen Gegenpol gegen die Marktmacht großer institutioneller Anbieter setzt. Aufgrund der nunmehr am gemeinen Wert orientierten Wertansätze für Grundstücke sei es daher geboten, eine zwangsweise Veräußerung dieses Vermögens allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer zu vermeiden. Bannen will der Gesetzgeber diese Gefahr durch § 28 Abs. 3 ErbStG, der einen gesetzlichen Anspruch auf eine Stundung der auf begünstigte Erwerbe entfallenden Erbschaftsteuer normiert. Angesichts der seit Jahren steigenden Immobilienwerte bei unverändert gebliebenen Freibeträgen und somit zunehmend hohen Erbschaftsteuerbelastungen ist die Bedeutung der Stundungsregelung des § 28 Abs. 3 ErbStG seit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2009 weiter gestiegen. Von Arps-Aubert geht daher auf der Frage nach, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Erwerber von Wohnimmobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG und/oder § 222 AO beanspruchen kann.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 1017
NWB JAAAI-59672