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NWB Nr. 18 vom Seite 1321

Erbschaftsteuer auf Enteignungskurs?

Widerspruch zwischen Bewertungsmethoden und Bewertungsanlass

Ernst Büchele

[i]Krause/Grootens, Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009, Grundlagen, NWB VAAAE-54625 Das Enteignungsrecht nach dem BauGB ist Vorbild für die Bewertung von Grundstücken bei der Erbschaftsteuer. Die Nähe zur Enteignung strahlt auf diese Steuer ab: Der Besteuerungsgegenstand erstreckt sich inzwischen weniger auf die Bereicherung als vielmehr auf den bloßen Wertzuwachs. Weil die Steuerlast den Steuerpflichtigen dazu zwingt, sich vom Eigentum zu trennen, wandern Immobilien in den Ballungsräumen der Republik in die Hände großer Kapitalsammelstellen. So entstehen Monopole und Oligopole auf dem Grundstücksmarkt, die Mieten in den Großstädten steigen in schwindelnde Höhen. Was dem Steuerstaat nützt, schadet sowohl dem preishemmenden Wettbewerb als auch dem sozialen Frieden und der freiheitlichen Wirtschaftsordnung. Der nachfolgende Beitrag versucht, die wesentlichen Ursachen dieser Fehlentwicklung aufzuzeigen.

I. Gleichheitssatz

[i]Der BFH als Ersatzgesetzgeber ...Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (, NWB BAAAC-15713). Zwar sind in einem Massenverfahren Typisierungen zulässig, sie müssen aber realitätsgerecht sein (, BStBl 2017 II S. 1082, Rz. 107). Rein fiskalische Erwägungen sind kein sachlicher Grund für eine Typisierung (, NWB MAAAG-60376). Das BVerfG ist dem Wunsch des BFH zur typisierten Gleichheit aller Vermögensarten zwar gefolgt, hat aber zugleich betont, die unterschiedliche Geldnähe der einzelnen Vermögensarten sei entweder bei der Tarifgestaltung oder bei anderen Verschonungsnormen zu berücksichtigen. Eine Gleichstellung sei unzulässig, wenn es an einem sachlichen Grund fehle (s. nur , BStBl 2015 II S. 50, S. 1322Rz. 130 ff.). Was das BVerfG als die Nähe zum Geld bezeichnet, ist für die Investitionstheorie das gegenständlich „gebundene Kapital“.

Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung (z. B. , NWB BAAAH-46903), eine Ungleichbehandlung sei zwar zulässig, es müsse für diesen Sonderfall aber einen gewichtigen Rechtfertigungsgrund geben (ebenso , NWB FAAAH-13517). Den BFH störte lediglich die in seinen Augen zu günstige Bewertung des Grundvermögens gegenüber dem Geldvermögen.

[i]... sorgt mithilfe des BVerfG selbst für zweifelhaftes RechtDas BVerfG hat sich diesem Anliegen angeschlossen (Beschluss v.  - 2 BvR 552/91, BStBl 1995 II S. 671). Ein gewichtiger und einleuchtender Grund, Sachvermögen und Geldvermögen in einen Topf zu werfen, ist gleichwohl nicht erkennbar. Immerhin scheint der II. Senat des BFH seinen gewagten Vergleich der unterschiedlichen Vermögensarten teilweise zurückzunehmen, wenn er später betont, der Beteiligte dürfe nicht gezwungen werden, eigenes Vermögen einzusetzen oder zu belasten, um in der Lage zu sein, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, vor allem, wenn verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer Steuernorm bestünden [i]von Arps-Aubert, NWB 15/2022 S. 1041(, BStBl 2014 II S. 263).