BGH Beschluss v. - VIII ZR 150/20

Wohnraummiete bei preisgebundenem Wohnraum: Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen bei unzureichender Belegeinsicht

Gesetze: § 556 BGB, § 29 Abs 2 S 1 NMV, § 8 Abs 4 WoBindG

Instanzenzug: Az: VIII ZR 150/20 Beschlussvorgehend LG München I Az: 31 S 7015/19vorgehend Az: 461 C 21735/17

Gründe

11. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision hat lediglich geltend gemacht, eine Rücknahme des Rechtsmittels könne deshalb nicht erfolgen, weil der Senat in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klage derzeit unbegründet sei; dies werde in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich auszusprechen sein. Gegen den Inhalt des Hinweisbeschlusses hat sich die Revision nicht gewandt.

32. Es ist - anders als die Revision meint - auch nicht in die Entscheidungsformel des vorliegenden Zurückweisungsbeschlusses aufzunehmen, dass die Klage lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird.

4Zwar hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, die im laufenden Mietverhältnis auf unzureichend gewährte Einsicht in die - die Position "Hauswart" betreffenden - Abrechnungsunterlagen für die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 gestützte Klage auf Rückforderung der erbrachten Betriebskostenvorauszahlungen sowie auf Rückerstattung der geleisteten Nachzahlungen sei derzeit nicht begründet. Damit hat der Senat lediglich die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts aufgegriffen, wonach der Kläger zunächst darauf zu verweisen ist, auf Belegeinsicht zu klagen. Anders als die Revision meint, ist es nicht geboten, die begehrte Einschränkung in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. , NJW 2009, 1139 Rn. 12; vom - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a; BVerfG, NJW 2003, 3759; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 246; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 203; jeweils mwN). Einer Korrektur der im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochenen Klageabweisung bedarf es daher nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR150.20.0

Fundstelle(n):
RAAAI-60740