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NWB Nr. 19 vom Seite 1377

Geldwäscheprävention in der Kanzlei im Fokus der Aufsichtsbehörden

Kanzleien sollten Compliance-Richtlinien etabliert haben und danach handeln

Dr. Christian Rosner

Seit Inkrafttreten der Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) zum bestehen zahlreiche Erweiterungen der Compliance-Pflichten mit dem berechtigten Ziel, die Geldwäsche möglichst effektiv zu bekämpfen. Diese sind Teil der internationalen und europäischen Strategie zur Bekämpfung und Eindämmung von Geldwäsche. So hat die Europäische Kommission am den Entwurf eines weiteren Anti-Geldwäsche-Legislativpakets veröffentlicht. Teil dieses Gesetzgebungspakts sind u. a. der Entwurf einer 6. Geldwäscherichtlinie und einer Geldwäscheverordnung. In der Praxis werden [i]Rosner, NWB 18/2020 S. 1351Berufsträger verschiedenster Fachrichtungen, insbesondere auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare in die Pflicht genommen, an der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. So bestehen Meldepflichten für Verdachtsmeldungen gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Außerdem bestehen kanzleiinterne Dokumentationspflichten. Die Kontrolle obliegt den zuständigen Aufsichtsbehörden. Aufsichtsbehörde für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die jeweilige Kammer. Zu Einzelheiten dieser Aufsicht gibt es inzwisch...