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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 483/14

Gesetze: UStG § 13c Abs. 1 S. 1, UStG § 13c Abs. 2 S. 1, UStG § 13c Abs. 2 S. 3, AO § 191 Abs. 1 S. 1

Haftung einer Bank nach § 13c UStG bei Globalzession zur Sicherung einer Kreditlinie auf einem Kontokorrentkonto: „Vereinnahmung” durch Gutschrift auf dem bei der Bank geführten debitorischen Kontokorrentkonto trotz weiterhin bestehender Verfügungsbefugnis des Zedenten aufgrund ungekündigter Kreditlinie

Vereinbarkeit von § 13c UStG mit höherrangigem Recht

Leitsatz

1. Die Haftung nach § 13c UStG verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze; die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist auch im Falle der stillen Zession anzuwenden (Anschluss an ; ; , BStBl 2016 II S. 74).

2. Hat ein Unternehmer einer Bank im Rahmen einer Globalzession zur Sicherung einer Kreditlinie auf einen Kontokorrentkonto alle Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen abgetreten, so ergibt sich die für eine Haftung der Bank nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung auch dann bereits aus einer Gutschrift auf dem bei der Abtretungsempfängerin geführten debitorischen Kontokorrentkonto, wenn der Unternehmer als Zedent über dieses Konto aufgrund ungekündigter Kreditlinie weiterhin verfügungsbefugt ist (gegen , EFG 2015 S. 856).

3. Für die Frage der Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG kommt es bei einer Globalzession zugunsten einer Bank nicht darauf an, ob das Kontokorrentkonto gekündigt ist, die Bank der Verfügung widerspricht, ob der Betrag durch die Bank separiert worden ist oder die Bank die Überschreitung der Kreditlinie duldet.

4. Einer Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG steht es schließlich auch nicht entgegen, wenn die Bank noch weitere Verfügungen auf dem debitorischen Konto im Rahmen einer vereinbarten oder auch nur geduldeten Überziehung zulässt.

5. Weist das Kontokorrentkonto dagegen im Zeitpunkt des Geldeingangs einen Habensaldo aus, so hat die Bank tatsächlich keine Möglichkeit des Zugriffs. Die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die eingegangene Gutschrift, also insbesondere die (tatsächliche) Entscheidungsgewalt, hiervon ggf. andere laufende Kreditverbindlichkeiten zurückzuführen, liegt ausschließlich beim Bankkunden, mit der Folge, dass dann keine „Vereinnahmung” durch die Bank im Sinne des § 13c UStG vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAI-61078

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