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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 Ko 114/22

Gesetze: RVG § 8 Abs. 1 S. 2, RVG § 8 Abs. 1 S. 3, VV RVG Nr. 7008, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2, FGO § 149 Abs. 1, ZPO § 103 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 2 S. 3, FGO § 155 S. 1, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 28 Abs. 1

Für die Kostenfestsetzung maßgeblicher Umsatzsteuersatz auf die Vergütung des Rechtsanwalts bei einvernehmlicher Erklärung der Hauptsache: Beendigung des Rechtszugs im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Kostenentscheidung über die Erledigung der Hauptsache

Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

Leitsatz

1. Die nach dem RVG abzurechnende (Teil-) Leistung eines Rechtsanwalts ist die Prozessvertretung zur Durchsetzung des Klageanspruches und daher regelmäßig dann erbracht, wenn der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz in der Hauptsache (durch Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss mit Kostenentscheidung) beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG). Dieser Zeitpunkt bestimmt bezüglich der nach Nr. 7008 VV RVG zu erstattenden Umsatzsteuer auf die Vergütung, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

2. Ob ein Rechtszug beendet ist, bestimmt sich nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, findet das Klageverfahren in der Hauptsache zwar damit sein Ende, anhängig bleibt jedoch der Rechtsstreit wegen der Kosten, über die das Gericht durch Beschluss entscheiden muss. Dies bedeutet für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 RVG, dass der Rechtszug erst mit Ergehen der Kostenentscheidung vollständig beendet ist.

3. § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 RVG begründet auch bei einer (noch) nicht rechtskräftigen bzw. nur vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung die Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwaltes. Eine Kostenentscheidung ist mithin erst dann im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG „ergangen,” wenn sie nach der maßgeblichen Verfahrensordnung wirksam ist. Voraussetzung ist mithin, dass die Kostenentscheidung den Verfahrensbeteiligten zugestellt oder bekannt gegeben worden ist.

4. Ist in einem Kostenfestsetzungsbeschluss – wenn auch mit unzutreffender Begründung – rechtskräftig über die Höhe der dem Prozessgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entschieden worden, bewirkt die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses, dass das Gericht an die getroffene Entscheidung gebunden ist. Die Änderung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist weder auf Antrag noch vom Amts wegen möglich (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. , 18 W 27/19, JurBüro 2020 S. 141).

Fundstelle(n):
NAAAI-61090

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