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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 28 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung als Herstellungskosten aktivierter Bauzeitzinsen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterbleibt bei aktivierten Mietaufwendungen eine Hinzurechnung unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter Anlage- oder Umlaufvermögen sind und ob die Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag noch vorhanden sind. Für aktivierte Bauzeitzinsen kann nach einem aktuellen Urteil des FG Köln nichts anderes gelten. In der Praxis sollte daher von dem Aktivierungswahlrecht Gebrauch gemacht werden, wenn eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vermieden werden soll.

Auch zur Gewerbesteuer – genauer: zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung – haben wir ein anhängiges Verfahren ausgewählt. Zugunsten eines Bauunternehmers hat das FG Köln entschieden:

Bauzeitzinsen sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens aktiviert wurden.

Es ist dabei – so das Finanzgericht – gewerbesteuerlich unschädlich, wenn die Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag bereits verkauft und damit aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Durch die Aktivierung hätten die Bauzeitzinsen ihren Charakter als gewinnmindernde Finanzierungsaufwendungen ver...