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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12116/16 EFG 2019 S. 1160 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, AO § 37, AO § 46 Abs. 1, AO § 46 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2, GBO § 19, GBO § 29

Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an den Notar, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen

Unwirksamkeit einer vor Entstehung des abgetretenen Anspruchs eingegangenen Abtretungsanzeige

Leitsatz

1. Die (tatsächliche und vollständige) Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Parteien vom Vollzug des unwirksamen Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Dazu muss insbesondere eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht werden.

2. Ausnahmsweise kann bereits vor der tatsächlichen Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch von einer Rückgängigmachung auszugehen sein, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag die unwiderrufliche Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen, und wenn die nach Eintritt der Bedingungen von dem Notar erstellte Löschungsbewilligung entweder dem Veräußerer persönlich vorliegt oder beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen ist.

3. Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam. Die Unwirksamkeit wird nicht durch die spätere Entstehung des Steueranspruchs geheilt; die Anzeige muss wiederholt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1160 Nr. 14
VAAAI-61715

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