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StuB 10/2022 S. 400

Wirksame Bekanntgabe eines Einspruchsbescheids

(1) Die Behörde handelt gem. ,U,F, NWB GAAAI-01828, nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Einspruchsentscheidung an den Bevollmächtigten bekannt gibt, der den Einspruch eingelegt hat. (2) Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde sind bis zum Zugang des Widerrufs bei der Finanzbehörde gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten wirksam, so dass der Mitteilung des Widerrufs keine Rückwirkung zukommt.