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BFH 15.12.2021 III R 43/20, StuB 10/2022 S. 394

Einkommensteuer | Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis

(1) Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung unterbleiben. In Betracht kommt dann eine Berücksichtigung wegen Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). (2) Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 EStG).

Praxishinweise

Ein volljähriges Kind, das krankheitsbedingt seine Ausbildung unterbrechen muss, kann also nur dann weiter nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung mit einer Dauer von voraussichtlich nicht mehr als sechs Monaten handelt. Der BFH knüpft damit an seine jüngste Rechtspre...