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NWB 21/2022 S. 1483

Ukraine | Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter

Das BAMF weist darauf hin, dass ukrainische Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten dürfen. Die Erwerbstätigkeit muss aber zuvor (nur) von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde trägt bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel ein, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Bei der Antragstellung stellen die Ausländerbehörden sog. Fiktionsbescheinigungen aus, die das Aufenthaltsrecht überbrücken, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung trägt die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ ein. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung dürfen ukrainische Geflüchtet...