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FG Münster 24.03.2022 8 K 3880/19 G,F, BBK 12/2022 S. 545

EÜR | Leasingsonderzahlung bei EÜR und anschließende Betriebsaufgabe

Eine Leasingsonderzahlung ist im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar, wenn das geleaste Kfz betrieblich genutzt wird und die Dauer des Leasingvertrags nicht länger als fünf Jahre ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Bei dem Betriebsausgabenabzug bleibt es auch dann, wenn der Betrieb im Folgejahr aufgegeben wird und die Leasingverträge von einer GmbH unentgeltlich übernommen werden, an der der Unternehmer beteiligt ist. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO ist nur dann anzunehmen, wenn bereits bei Abschluss des Leasingvertrags die unentgeltliche Übernahme der Leasingverträge durch die GmbH feststand.

Der Kläger [i]GmbH des Klägers übernahm im Folgejahr die Leasingverträgebetrieb bis zum ein Transportunternehmen und ermittelte den Gewinn durch EÜR. Außerdem war er zu 50 % an der B-GmbH beteiligt, die in derselben Branche tätig ...