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NWB Nr. 22 vom Seite 1592

Je früher, desto besser!

Zwar lag die in dem Schreiben konkret in Bezug genommene Bescheinigung in der Steuerkanzlei selbst noch gar nicht vor, weil die besagte Einkommensteuererklärung 2021 auch noch gar nicht erstellt wurde. Vorsorglich fordert das Finanzamt allerdings die Steuerbescheinigung schon mal zur Bearbeitung an – man kann ja schließlich nie wissen.

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