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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9081/18

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1 S. 1EStG § 3 Nr. 64 S. 1EStG § 3 Nr. 64 S. 2EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1BBesG § 56GG Art. 3 Abs. 1NATO-Truppenstatut Art. X Ottawa Abkommen vom Art. 17; Ottawa Abkommen vom Art. 19; Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Art. VI Abschn. 19 vom 21.11.1947

Steuerpflicht des für einen ISAF-Einsatz in Afghanistan erhaltenen Arbeitslohns

Leitsatz

1. Ist der Kläger auch während seiner Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan unbeschränkt steuerpflichtig, so ist der für die ISAF-Tätigkeit erhaltene Arbeitslohn weder nach Art. VI des „Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen” vom noch nach dem „Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom ” (anwendbar aufgrund des zwischen der NATO und der afghanischen Regierung abgeschlossenen „Military Technical Agreement” – MTA –) noch nach der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen vom (Ottawa-Übereinkommen, BGBl 1958 II S. 117) noch nach sonstigen internationalen Abkommen steuerbefreit und somit in Deutschland steuerpflichtig.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass der im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die ISAF gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 177 Nr. 4
HAAAI-62787

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