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BAG 21.01.2003 3 AZR 121/02, NWB 49/2003 S. 369

Betriebliche Altersversorgung | Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaft bei Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses

§ 7 Abs. 2 BetrAVG verlangt für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter, dass deren Versorgungsanwartschaft nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1 BetrAVG a. F. (= § 1b BetrAVG n. F.) unverfallbar ist. Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen verlangen ein durchlaufendes Arbeitsverhältnis. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, wenn es nur ruht. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten entfallen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer durch eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet. Eine anschließende Rückkehrvereinbarung ändert daran nichts ().