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NWB 49/2003 S. 370

Sozialversicherung | Warengutscheine und Sachgeschenke an Stelle von Arbeitsentgelt

Auch unter Berücksichtigung der Neufassung von § 22 Abs. 1 SGB IV durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621), wonach Beitragsansprüche bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (erst) entstehen, sobald dieses ausgezahlt worden ist, halten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in der Bespr. v. (WzS 2003, 311) an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, dass die Gewährung von Warengutscheinen und Sachleistungen an Stelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt der Auszahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gleichzusetzen ist. In welcher Form einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu ”zahlen” ist, wird in § 22 SGB IV nicht bestimmt. Derartige Warengutscheine und Sachleistungen fallen nach wie vor nicht unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören in voller Höhe zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.