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BFH Urteil v. - IV 303/53 U BStBl 1954 III S. 86

Gesetze: EStG § 19LStDV 1952 § 2 Abs. 3 Ziff. 3LStR 1952 Abschn. 10

Leitsatz

Erholungsbeihilfen, die ein Arbeitgeber den Betriebsangehörigen gibt, rechnen nur unter besonderen Voraussetzungen nicht zum Arbeitslohn, z.B. wenn sie als Notstandsunterstützung oder zur Abwehr der Folgen einer typischen Berufskrankheit gegeben werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1954 III Seite 86
IAAAA-89685

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