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BFH Urteil v. - VI 78/55 U BStBl 1957 III S. 103

Gesetze: StAnpG § 1 Abs. 2 und 3StAnpG § 6EStG 1950 § 10 Abs. 1 Ziff. 2aEStG 1950 § 11 Abs. 2

Leitsatz

1. Auch Versicherungsbeiträge in Form von Einmalprämien können Sonderausgaben i.S. des § 10 EStG sein.

2. Zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr und die Versicherungsteuer.

3. Wird im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ein Darlehnsvertrag geschlossen, so kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Darlehen als Stundung der geschuldeten Einmalprämie aufzufassen sein. In diesem Fall können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgebrachten Beträge nach § 10 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 103
IAAAA-89740

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